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Vieh- und Fleischhandel Hans-Gerd Arendes 

Aktuelles

QS Salmonellen-Kategorisierung sonst Sperrung!

Alle Schweinemastbetriebe, die über ein Jahr am QS-System teilnehmen und seitdem noch keine Salmonellen-Kategorisierung erreicht haben, werden von QS ab 1.Juli 2007 für die Vermarktung von QS-Schweinen gesperrt bis Kategorisierung nachgewiesen wird. Daher Hinweis für alle QS-Systemteilnehmer, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sich nach dem QS-Beprobungsplan zu überprüfen!

Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe 13/2007

Die neue Tierschutztransportverordnung...

Die Tierschutztransportverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1/2005, gilt in Nordrhein- Westfalen verbindlich und unmittelbar. Hier ein kleiner Überblick:

Die Begriffe “Transport” und “Beförderung” sind streng auseinanderzuhalten. Der Transport meint den Gesamtvorgang, einschließlich der Verladung am Versandort und der Entladung der Tiere am Bestimmungsort. Als lange Beförderung wird dagegen die tatsächliche Bewegung der Tiere von der Abfahrt des Transportfahrzeuges am ersten Verladeort bis zur Ankunft am Bestimmungsort bei einem Zeitraum von über acht Stunden bezeichnet.

In der Verordnung ist aber eine Ausnahmemöglichkeit für die Zulassung von Straßentransportmitteln bei Beförderungen von bis zu 12 Stunden Dauer vorhanden. Das heißt auf Grund der strukturellen Besonderheit Deutschlands, wodurch viele kleine Betriebe angefahren werden müssen, kann diese Möglichkeit genutzt werden, um auf die Vorgaben einer langen Beförderung (Fütterungseinrichtungen, Faghrtenbuchführung, Anwesenheit eines Amtstierarztes,...) zu verzichten.

Ab dem 5. Januar 2008 ist der Befähigungsnachweis bei einer Transportlänge über 65 km zwingend vorgeschrieben. Es besteht zwar die Möglichkeit einer unbürokratischen Umschreibung der bestehenden Sachkundebescheinigungen, allerdings sind wir in Nordrhein- Westfalen zu einer Nachschulung verpflichtet, wenn der Befähigungsnachweis auch nach dem 4. Januar 2008 gelten soll.

Auch die Temperatur ist ein brisantes Thema der Verordnung. Momentan sind keine Höchst- und Mindesttemperaturen klar festgelegt. Ob und wann Temperaturüberwachungssysteme eingebaut sein müssen entscheidet sich nach Festlegung der Komission. Die Berücksichtigung klimatischer Bedingungen in bestimmten Regionen soll nun doch vorgesehen sein.

Quelle: vfz Branche Aktuell Nr.1 März 2007

BSE-Tests ab 30 Monaten

Seit Dienstag, dem 27. Juni 2006 gilt die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung des BSE-Testalters von Schlachtrindern von 24 auf 30 Monaten. Die entsprechende Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung findet man im BGBI I. S 1333. Wesentlichen Anteil an dieser Neuregelung hatte der Deutsche Vieh- und Fleischhandelsbund.

In der Vergangenheit war es rechtlich so geregelt, dass Bullen bis 24 Monate (Karrenzzeit + 2 Tage) am Schlachtband als Jungbullen- Handelsklasse A eingestuft wurden. Trotz der Erhöhung des Testalters bleibt die Einstufung als Jungbulle bestehen. Es wurden sogar die zwei Zusatztage gestrichen. Laut Handelsklassenverordnung ist ein Bulle über 24 Monate in die Handelsklasse B (=Bulle) einzustufen.

Für die preisliche Gestaltung ist es ratsam Bullen unter 24 Monaten zur Schlachtung abzugeben, da man bei einigen Schlachtbetrieben preisliche Einschränkungen hinnehmen muss.

Bei weiterem Informationsbedarf können Sie sich mit uns ins Kontakt setzen!

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